§ 1 Inhalt und Geltungsbereich der Beratungstätigkeit
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Beratungsaufträge mit kultiapro, vertreten durch Katja Tropoja, soweit sich nicht aus dem Angebot von kultiapro oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten
etwas anderes ergibt.
Aufträge werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch nicht
insoweit, als sie Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen, sofern und solange sie nicht schriftlich ausdrücklich anerkannt werden. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 Umfang des Beratungsauftrages
a.) Gegenstand des Vertrages ist Unternehmenskulturberatung und / oder kulturwirtschaftliche Beratung, die auf Dienstvertragsbasis durchgeführt wird, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
b.) Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von
kultiapro empfohlenen Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn kultiapro die Umsetzung
von Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet. Projektleitung und Verantwortung liegen insofern ausschließlich beim Auftraggeber.
c.) Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen von kultiapro erfolgen stets nach bestem Wissen und
Gewissen. Sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
d.) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von kultiapro festgelegt, soweit sie
nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Sollten während der Beratungstätigkeit Umstände eintreten, die ein Einschreiten von kultiapro erfordern, muss kultiapro den Klienten auf den Handlungsbedarf hinweisen. Änderungen,
Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Soweit kultiapro die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten in sonstiger eindeutiger Weise angezeigt hat, erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch,
dass der Auftraggeber in deren Kenntnis der Aufnahme der Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit nicht unverzüglich in eindeutiger Weise widersprochen hat.
e.) Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
f.) Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von kultiapro gegenüber Dritten - auch mit dem
Auftraggeber verbundene Unternehmen – bedürfen der vorherigen Zustimmung durch kultiapro und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des
Auftraggebers. Der/die Dritte wird hierdurch nicht in den etwaigen Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und kultiapro
einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von kultiapro für den Auftraggeber
trägt oder diese vollständig übernimmt.
g.) kultiapro darf vertragliche Verpflichtungen nach freiem Ermessen durch fachkundige Dritte erfüllen lassen.
h) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bei Auftragsausführung durch kultiapro ist vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen
Vereinbarung ausgeschlossen.
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung
a.) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.
b.) Hat kultiapro die geschuldeten Leistungen erbracht, so teilt sie dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als
durchgeführt und ist beendet,
c.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
d.) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestimmt sich der Vergütungsanspruch von kultiapro nach Ziffer 10 und 11 dieser Bestimmungen.
§ 4 Schutz des geistigen Eigentums von kultiapro / Urheberrecht
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von kultiapro gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglichen Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmensberaters publiziert werden. Dies betrifft auch die Veröffentlichung gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt kultiapro, vertreten durch Katja Tropoja, Urheber(in). Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnisse.
(1) kultiapro behält das Urheberrecht an der gelieferten Leistung. Die erstellten Beratungsleistungen sind geistiges Eigentum von
kultiapro, so dass das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers gilt und nur in dem
im Vertrag bezeichneten Umfang. Alle Beteiligten sind nur nach gesonderter schriftlicher Übereinkunft zur Weitergabe urheberrechtlich relevanter Ergebnisse aus den Verträgen an Dritte berechtigt.
Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten bzw. zu Teilergebnissen sind stets nur gemeinsam vorzunehmen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von kultiapro, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen
nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von kultiapro an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung von kultiapro dem Dritten
gegenüber wird damit nicht begründet.
§ 5 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
a.) Wenn nach dem jeweiligen Vertragstyp Gewährleistungsansprüche bestehen sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber kultiapro angezeigt werden.
b.) Soweit die Leistungen von kultiapro nachbesserungsbedürftig und -fähig sind, wird kultiapro etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Verjährungsfrist etwaiger Mängelansprüche beträgt ein Jahr nach Leistungserbringung.
§ 6 Haftung
a.) Hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen haftet kultiapro, vertreten durch Katja Tropoja, für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen. Eine Haftung für einen Erfolg der von kultiapro empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn kultiapro die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen bzw. Maßnahmen begleitet.
b.) kultiapro haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
c.) Darüber hinaus haftet kultiapro im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertrauen darf. In diesem Fall haftet kultiapro nur bis zur Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und
erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Aus Sicht von kultiapro übersteigt der typischerweise vorhersehbare Schaden regelmäßig nicht
die Höhe des vereinbarten Honorars.
Sofern keine abweichende Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung von kultiapro maximal jedoch auf 100% des zum Zeitpunkt der Schadensmeldung an kultiapro vertraglich vereinbarten Honorars begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt.
d.) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von kultiapro.
e.) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen kultiapro verjähren, soweit sie nach dieser Ziffer 6 beschränkt werden, nach einem Jahr
ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen.
f.) Die Haftung von kultiapro entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des
Auftraggebers zurückzuführen ist, der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von kultiapro die Leistungen oder Teile der Leistungen
verändern oder falls der Schaden auf die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber
zurückzuführen ist.
§ 7 Verzug und höhere Gewalt
a.) Falls kultiapro bei der Erfüllung vertragsmäßiger Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Kalenderwochen vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
b.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen kultiapro, die Erfüllung vertragsgemäßer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die kultiapro die
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
c.) Das Sonderkündigungsrecht von kultiapro nach Ziffer 3 lit. c. dieser Bestimmungen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
§ 8 Schutzrechte Dritter
Im Falle der Überlassung von Vorlagen, Dokumentenmustern, Zeichnungen, Beschreibungen oder ähnlicher Vorlagen durch den Auftraggeber, ebenso wie im Falle der Kenntnisgabe vertraulicher Informationen, übernimmt der Auftraggeber Gewähr und Haftung dafür, dass die Kenntnisgabe an, bzw. die Bearbeitung durch kultiapro keine Rechte Dritter verletzt.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Loyalität
a.) kultiapro, vertreten durch Katja Tropoja, ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers
vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die kultiapro nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung
im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag
allgemein bekannt werden.
b.) Auftraggeber und kultiapro verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
§ 10 Honoraranspruch und Abrechnungsverfahren
a.) Die Leistungen von kultiapro werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils geltenden Tagessätzen von kultiapro, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Zu den Auslagen gehören allgemeine technische Kosten für Vervielfältigungen / Kopien, Porti, Mobilfunk, Telefon und E-Mail, Transportkosten und Taxifahrten innerhalb der Region des Auftraggebers. Diese werden mit einer Pauschale von 5 % des Netto-Honorars berechnet. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Flug und Bahnreisen sowie Unterbringungskosten, die separat in Rechnung gestellt werden.
b.) kultiapro ist berechtigt, für die zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene
Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
c.) Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von kultiapro nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist kultiapro nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
d.) Zeit- und Vergütungsprognosen von kultiapro in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da
der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von kultiapro nicht beeinflusst werden können. Überschreitungen können
sich während der Erbringung der Leistung ergeben.
kultiapro wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich über die Überschreitung des ursprünglich geschätzten Zeitaufwandes
benachrichtigen. Soweit der Auftraggeber eine verbindliche Obergrenze wünscht, muss diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
§ 11 Honorarhöhe und -fälligkeit
a.) Die von kultiapro gestellten Rechnungen sind nach Zugang sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
b.) Bei der mit kultiapro vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
c.) Der Auftraggeber kommt bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens jedoch 30 Tage ab Zugang der Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht.
Ab Verzugseintritt sind Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.
§ 12 Aufbewahrung von Unterlagen
a.) kultiapro im Original überlassene Dokumente, Zeichnung, Stempel, Fotovorlagen usw. werden von kultiapro sorgfältig behandelt und verwahrt. Die Rücksendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und ausschließlich auf dessen Rechnung und Gefahr.
b.) Soweit Objekte i.S.d. vorstehenden Regelung zu Ziffer 12, lit. a. lediglich in Form von Kopien oder Ablichtungen überlassen werden, bzw. von kultiapro selbst Kopien oder Ablichtungen dieser Objekte gefertigt werden, besteht ein Rückgaberecht des Auftraggebers.
c.) Eine etwaige Aufbewahrungspflicht von kultiapro gegenüber dem Auftraggeber für zurückbehaltene Gegenstände im Sinne obiger Regelungen
erlischt spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit gesetzlich zulässig.
§ 13 Anzuwendendes Recht
Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
§ 14 Qualitätskriterien und Arbeitsgrundsätze
a.) Für die Durchführung des Auftrags sind die Berufsgrundsätze sowie die Qualitätsstandards des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. maßgebend. Im Zweifel gehen die
Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b.) Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausgeschlossen.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen oder Teile dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit kultiapro dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von kultiapro, Bad Kissingen.
Stand: Juni 2023